Stellenbesetzung ohne Auswahlverfahren (Einstellung)
Hallöchen allerseits,
ich habe schon die Suchfunktion bemüht, bin aber zu diesem speziellen Fall nicht so recht vorangekommen.
Zum Sachverhalt:
Ich bin seit über 17 Jahren SBV im öffentlichen Dienst und war zum Zeitpunkt des Vorfalls weder voll noch teilweise freigestellt. Mein ehemaliger Vorgesetzter, den ich oft vertreten habe, ging Ende 08/2012 in den Ruhestand. Ich habe seinerzeit bekanntgegeben, dass ich mich auf seine Stelle bewerben werde. Mein Arbeitgeber hat die Stelle ohne Ausschreibung anderweitig mit einem Kollegen besetzt, der die Rechtsmaterie überhaupt nicht kennt. Bekanntgegeben wurde diese Maßnahme in der allgemein veröffentlichten PR-Vorlage vom 01.03.2013.
Ich habe meine Ansprüche angemeldet und begründet. Der Arbeitgeber hat meine Ansprüche verworfen. Anschließend habe ich Widerspruch eingelegt.
Diese Tage erhielt ich ein Schreiben mit der Bitte um Stellungnahme. In diesem Schreiben führt der Arbeitgeber aus, dass am 05.04.2012 ein Projekt zur Zusammenlegung unserer Abteilung mit einer anderen Abteilung begonnen wurde. Die Maßnahme trat mit der Organisationsverfügung vom 01.03.2013 rückwirkend zum 15.01.2013 in Kraft. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch bestünde nicht, da ihm die Organisationsfreiheit des Dienstherrn vorgelagert sei (BVerwG, 25.11.2004, 2 C 17/03). Auch unser Teilhabeerlass (Anm.: Status einer fachlichen Weisung gem. Aussage der zuständigen Grundsatzsachbearbeiterin) sei nur ergänzend heranzuziehen, da er keine speziellere Regelung darstellt. § 81 Abs. 1 SGB IX greift ebenfalls nicht, da die Stelle statusamtsadäquat besetzt wurde und der Arbeitgeber beschlossen hätte, den Arbeitsplatz intern zu besetzen (BVerwG, 15.11.2012, 2 A 13/10) - was ich verneine, da der alte Arbeitsplatz eine Stelle Verwaltungsbeamter war, der neue Stelleninhaber ist jedoch Polizeibeamter, also falsche Laufbahn und damit anderes Statusamt. Der Arbeitgeber hätte auch nicht nach § 81 Abs. 1 SGB IX eine Besetzung mit mir prüfen müssen, da das SGB IX nur dem Nachteilsausgleich dient, dies wäre jedoch eine Bevorzugung. Der § 82 SGB IX ist auch nicht einschlägig; er würde sich ausschließlich auf Bewerber von außerhalb der Verwaltung beziehen, da er von der Meldepflicht an die Agentur für Arbeit abhängen würde – der Arbeitsplatz wurde jedoch intern besetzt.
Nun meine Frage:
Wie soll ich weiter vorgehen. Seht ihr eine Aussicht auf Erfolg? Oder reite ich ein totes Pferd und sollte absteigen?
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Viele Grüße
Ralf
»Ach!« - spricht er - »Die größte Freud‘ ist doch die Zufriedenheit!!« - Wilhelm Busch