Anforderung von Listen (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo zusammen
Hallo,
Ich habe folgende Frage :
Im Teilzeit und Befristungsgesetz ( TzBfG ) § 7 Abs. 3 steht :
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.Im gleichen Gesetz unter § 20
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
der Anspruch der SBV nach diesen Vorschriften ist zumindest strittig. Der ErfK zB äußert sich zwar bei beiden Vorschriften zu mehreren Arten von AN-Vertretung, läßt aber die SBV ( wie auch die JAV) ausdrücklich unerwähnt.
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&Tschüß
Wolfgang