mehrere Betriebe haben einen Betriebsrat (Wahlen)

J_Neumann, BW, Monday, 31.08.2015, 11:23 (vor 4069 Tagen)

Hallo,
Der SBV eines Standorts und GSBV ist zurückgetreten. Ich bin als GSBV nachgerückt und muss nun die Neuwahlen der SBV für diesen Betrieb organisieren.
Der Betriebsrat dieses Betriebs ist ein Betriebsrat, der von mehreren Betrieben gemeinsam gewählt wurde. Mein Betriebsrat wurde auch von zwei Betrieben gemeinsam gewählt. Es gibt noch mehere Betriebe, die einen egenen BR gewählt haben.
Der SBV der uns verlassen hat war für drei Betriebe zuständig. Wobei er nur von Schwerbehinderten von nur zwei Betrieben gewählt wurde, da es bei der Wahl im dritten Betrieb keinen Schwerbehinderten gab.
Jetzt gibt es in diesem Betrieb auch einen Schwerbehinderten. Dieser liegt aber weit von den anderen Betrieben entfernt, so dass wenn in allen drei Betrieben gemeinsam gewählt würde, kein vereinfachtes Wahlverfahren stattfinden könnte.
Es gibt des weiteren auch Betriebe ohne gewählte SBV, da zu wenige Schwerbehinderte Kollegen im Bereich dieses BR. Diese Kollegen vertrete ich als GSBV.

Jetzt stellen sich mir folgende Fragen:
Muss die SBV in Betrieben, die einen gemeinsamen BR haben auch gemeinsam eine SBV gewählt werden.

Können Betriebe auch anders zusammengefasst werden?

Ist in jedem Betrieb einzeln zu wählen, auch wenn dadurch einzelne Schwerbehinderte nicht mehr von der SBV sondern durch die GSBV vertreten würden?

Kann unter bestimmten Bedingungen auch eine Wahl im vereinfachten Wahlverfahren stattfinden wen die Betriebe 400 Kilometer auseinander liegen?

Gruß Joachim

mehrere Betriebe haben einen Betriebsrat

Heinrich, Monday, 31.08.2015, 13:03 (vor 4069 Tagen) @ J_Neumann

Hallo,

für die Wahl der SBV gilt der gleiche Betriebsbegriff wie der bei BR Wahlen. Folglich MUSS hier die SBV zwingend im formellen Wahlverfahren stattfinden.

Es gibt hier also keine Ausnahme. Auch was schön/angenehm/gewünscht wäre zählt nicht.

mehrere Betriebe haben einen Betriebsrat

J_Neumann, BW, Monday, 31.08.2015, 13:40 (vor 4069 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,
schon mal vielen Dank für die Antwort.

mir ist nur noch nicht ganz klar wie das mit dem Betriebsbegriff zu sehen ist, wenn der Betrieb 2 oder 3 sich nach

"§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

³4 Absatz 2 Satz 2 sich der Wahl des Betriebsrats von Betrieb 1 angeschlossen haben.

Muss dann der Arbeitgeber die Zusammenfassung nach ³ 94 Satz 5 zusammen mit dem Integrationsamt bestimmen oder kann ich dann auch davon ausgehen, daß es sich um einen gemeinsamen Betrieb handelt?

entschuldige bitte, dass ich so genau nachfrage, da ich unbedingt eine unanfechtbare Wahl hinbekommen will. Das Geflecht in unserem Unternehmen ist nicht so einfach zu verstehen.

Gruß Joachim

mehrere Betriebe haben einen Betriebsrat

Heinrich, Monday, 31.08.2015, 13:48 (vor 4069 Tagen) @ J_Neumann

Hallo,

es gilt / gelten die Grenzen der Zuständigkeit des BR. Wenn also AN sich gem. BetrVG betreffend der Grenzen/ Zuständigkeit zu einem BR entschieden haben, gilt/gelten diese Grenzen/ Zuständigkeiten auch für die SBV.

Dieses fällt dann nicht unter die Regelung der Zusammenfassung von Betrieben lt. SGB IX. Zusammenfassen lt. SGB IX kann erfolgen, wenn in eigenständigen Betrieben mit eigenen BR, einzelne Betriebe selbst lt. SGB IX nicht wahlfähig sind. Dann kann man Betriebe entsprechend SGB IX zusammenfassen für die Wahl der SBV.

mehrere Betriebe haben einen Betriebsrat

J_Neumann, BW, Monday, 31.08.2015, 16:10 (vor 4068 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,
Dank für die klare Aussage. Danach werden ich nun handeln und einen Wahlvorstand für die SBV Wahl ernennen.

Gruß Joachim

mehrere Betriebe haben einen Betriebsrat

Cebulon, Monday, 31.08.2015, 20:48 (vor 4068 Tagen) @ J_Neumann

Kann unter bestimmten Bedingungen auch eine Wahl im vereinfachten Wahlverfahren stattfinden, wenn die Betriebe 400 Kilometer auseinander liegen?

Hallo Joachim,
nein, das geht nicht, wie Heiner ja schon ganz zutreffend klarstellte. Das ginge selbst dann nicht nach der Rechtsprechung, wenn alle schwerbehinderten Wahlberechtigten an einem Ort in einem Gebäude auf einer Etage eingesetzt wären. Es kommt überhaupt nicht laut Bundesverwaltungsgericht darauf an, wo die sbM im Wahlbezirk eingesetzt sind, sondern auf die Lage der Betriebsstätten. Sollte daher bei der letzten SBV-Wahl vereinfacht statt förmlich gewählt worden sein, dann wäre diese Wahl anfechtbar gewesen wegen falschem Wahlverfahren.

Gruß,
Cebulon

mehrere Betriebe haben einen Betriebsrat

J_Neumann, BW, Tuesday, 01.09.2015, 13:29 (vor 4068 Tagen) @ Cebulon

Hallo,
ich habe keine Ahnung wie dort letztes Jahr gewählt wurde. Das ist mir aber auch egal, da ich jetzt für eine ordnungsgemäße Wahl sorgen muss. Das Screiben zur Bestellung des Wahlvorstands ist bereits aufgesetzt und wird Morgen versandt werden.

Gruß Joachim

mehrere Betriebe haben einen Betriebsrat

Heinrich, Tuesday, 01.09.2015, 13:36 (vor 4068 Tagen) @ J_Neumann

Hallo,

ich habe keine Ahnung wie dort letztes Jahr gewählt wurde.

Das kann man so nicht stehen lasden, denn es gibt ja die Wahlunterlagen und diese sind ja aufzubewahren.

Das ist mir aber auch egal, da ich jetzt für eine ordnungsgemäße Wahl sorgen muss. Das Screiben zur Bestellung des Wahlvorstands ist bereits aufgesetzt und wird Morgen versandt werden.

Also egal geht auch nicht, denn Du bist nun für eine ordnungsgemäße Wahl verantwortlich.

mehrere Betriebe haben einen Betriebsrat

J_Neumann, BW, Tuesday, 01.09.2015, 15:25 (vor 4067 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,
ich bin der GSBV der Firma und sitze in einem anderen Betrieb. Von daher habe ich keinen Zugriff auf die alten Unterklagen der SBV dieses Standorts. Das tut ja jetzt auch nichts zur Sache. Die neue Wahl wird von mir durch die Bestellung des Wahlvorstands zur förmlichen Wahl veranlasst. Wenn es im letzten Jahr nicht ordentlich durchgeführt wurde ändert das nichts an der Tatsache, daß ich jetzt als GSBV die Wahl der SBV in einem Betrieb ohne SBV veranlasse. Hier habe ich nachgefragt um selbst nichts falsch zu machen.

Gruß Joachim

mehrere Betriebe haben einen Betriebsrat

Heinrich, Tuesday, 01.09.2015, 15:35 (vor 4067 Tagen) @ J_Neumann

Hallo Joachim,

wollte Dich nicht kritisieren, nur auf die Rechtslage hinweisen. Die Unterlagen der letzten Wahl kannst Du Dir anfordern oder vor Ort holen. Als zZt zuständige SBV hast Du den Rechtsanspruch auf ALLE Unterlagen der alten SBV.

Du musst diese dann nur nach erfolgter Wahl an die neue SBV weiterleiten.

Du nimmst ja zZt auch alle Aufgaben als SBV dort wahr, also auch Teilnahme an den Gremien, daher kommst Du ja in den Betrieb.

mehrere Betriebe haben einen Betriebsrat

SBV_AZHV, München - Bayern, Thursday, 03.09.2015, 17:43 (vor 4065 Tagen) @ Heinrich

Jetzt bin ich mal neugierig ...

wenn jedoch Betriebe mit eigenen BR, jedoch weniger als 5 sb MA hat, dachte ich kann der AG bei IA eine Zusammenfassung beantragen um eine Wahl der SBV zu gewährleisten.

Falls gedacht?

AUSZUG IA:

Bei weniger als fünf schwerbehinderten Beschäftigten können Betriebe oder gleichstufige Dienststellen des gleichen Arbeitgebers für die Wahl zusammengefasst werden, wenn sie räumlich nahe liegen (Paragraf 94 Absatz 1 Satz 4 SGB IX).

Voraussetzungen
Für die Wahl einer gemeinsamen SBV müssen nicht unbedingt in allen Betrieben bzw. Dienststellen weniger als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sein. Es können auch teilweise fünf oder mehr schwerbehinderte Menschen dort arbeiten.

Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber in Absprache mit dem Integrationsamt.

mehrere Betriebe haben einen Betriebsrat

Heinrich, Thursday, 03.09.2015, 19:24 (vor 4065 Tagen) @ SBV_AZHV

Hallo,

bei den zusammengefassten Betriebe darf nur EIN Betrieb 5 oder mehr schwerbehinderte haben. Denn es dient ausschließlich dazu, dass ggf Betriebe die selbst NICHT wahlfähig sind eine Vertretung erhalten können.

Man kann in die Zusammenfassung also NICHT mehrere Betriebe bringen die selbst wahlfähig sind.

http://www.schwbv.de/wahlen.html#Zusammenfassung_von_mehreren_Betrieben_zur_Wahl


SGB IX
§ 94 Abs 1, Satz 4, Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit erforderlich können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden. 

In diedem Fall hat man danm die Situation, mehrere Betriebe mit eingenen BR, also mehrere BR aber nur einer gemeinsamen SBV. Diese nimmt dann an allen BR Gremien dieser Betriebe teil.

Dieses hat aber nichts mit der Grundfragestellung, Thema hier zu tun. Denn hier geht es um abweichende/ geänderte Betriebsstruckturen gem. BetrVG.

In diesem Fall können gem. BetrVG auch große und weit auseinanderliegende Betriebe zu einem Betrieb zusammengefasst werden, auch wenn sie lt. BetrVG und SGB IX auch alleine Wahlfähig wären. So ist es zB bei einer Telekomtochter.

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