Kündigungsschutz für Wahl-Bewerber (Wahlen)

ciralifan, Thursday, 17.09.2015, 12:11 (vor 3176 Tagen) @ Ipsen

Hallo ,siehe hier, was für BR gilt ist uns SBV auch Recht...Punkt 2:
Wahlbewerber

Arbeitnehmer, die für ein Betriebsratsamt kandidieren (sog. Wahlbewerber), können ordentlich nicht gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG). Wahlbewerber ist, wer in eine Vorschlagsliste aufgenommen wurde und die erforderliche Mindestanzahl von Stützunterschriften bzw. die Stützung von einer Gewerkschaft vorweisen kann.

Beachten Sie dabei:

1.Der besondere Kündigungsschutz gilt für Wahlbewerber bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Danach greift dann eventuell der besondere Kündigungsschutz für Betriebsräte. Der Schutz bezieht sich nur auf ordentliche Kündigungen. Außerordentliche Kündigungen (also Kündigungen wegen eines besonders schwerwiegenden Grundes) sind während dieses Zeitraums mit Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG (oder einer Ersetzung dieser Zustimmung durch das Arbeitsgericht) möglich.


2.Ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses genießen die Wahlbewerber für sechs Monate einen sog. nachwirkenden Kündigungsschutz. Auch in diesem Zeitraum sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen. Für eine außerordentliche Kündigung bedarf es in diesem Zeitraum nicht der Zustimmung, sondern lediglich der Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Verliert ein Wahlbewerber die benötigte Anzahl von Stützunterschriften (z.B. durch Korrektur der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand), so beginnt der nachwirkende Kündigungsschutz bereits zu diesem Zeitpunkt.


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