Arbeitsrechtliche Konsequenz oder SBV? (Allgemeines)

barevi, Bayern, Unterfranken, Friday, 18.09.2015, 08:15 (vor 3166 Tagen) @ lolarollt

Guten Morgen,

Du schreibst von "im Zusammenhang mit dem Amt der SBV eventuelle arbeitsrechtliche Konsequenzen ... einer Abmahnung". Dazu muss man feststellen, dass es nur EINE Möglichkeit der Ahndung für Fehlverhalten der SBV gibt und diese ist in § 155 des SGB IX nachzulesen.

Kurz, es gibt nur die strafrechtlich relevante Möglichkeit > Anzeige, eine Tat zu verfolgen.


Der Knittel sagt dazu:

Die Tat wird nach Abs. 3 nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.

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Nach § 130 SGB IX unterliegen zwar auch zahlreiche andere Personen einer ausdrücklichen Geheimhaltungspflicht. Dass § 155 SGB IX eine Strafdrohung ausdrücklich nur für Vertrauenspersonen nach §§ 94 ff. SGB IX enthält, bedeutet nicht, dass für die anderen möglichen Geheimnisträger keine Strafsanktionen bestehen. Für diese gilt vielmehr die allgemeine Strafvorschrift in § 203 StGB.

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Die praktische Bedeutung des § 155 SGB IX ist gering. Bisher sind keine Verurteilungen bekannt geworden (vgl. auch Basiskommentar Anm. zu § 69 SchwbG).

Viele Grüße
barevi

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