Personalgespräch (Allgemeines)

Heinrich, Tuesday, 22.09.2015, 10:15 (vor 3171 Tagen) @ morgenröte

Hallo,


aber beachten, der in dem unter A-Z verlinkte Beitrag hat einen sehr entscheidenden Satz:
Das Recht des Arbeitnehmers nach § 82 II BetrVG ist begrenzt auf Gespräche über die in § 82 II Satz 1 genannten Gegenstände, wobei nach der Rechtsprechung des BAG eine Teilidentität der Gesprächsgegenstände ausreicht.

Die SBV ist hier nur im Rahmen der §§ 95,2 und ggf 84,1 SGB IX im Boot. Doch durch gute Argumentation und Überzeugung des AG kann man es schaffen, dass der AG aus Gründen der Vereinfachung und ggf Verkürzung des Vorganges sagt, bei Zustimmung des Betroffenen darf die SBV am Gespräch teilnehmen.


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