Kann eine Stiftung ein AG im ÖD sein? (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 05.01.2016, 09:04 (vor 3045 Tagen) @ Salud Plata

Hallo,

das Impressum ist weder falsch noch egal.

Eine Stiftung "bürgerlichen Rechts" bezeichnet eine privatrechtliche Organisationsform wie zB auch OHG, AG, GmbH. Sie ist geregelt in den §§ 80ff BGB.

Eine Stiftung b.R. ist schon per Eigendefinition kein öffentlicher Arbeitgeber iSd § § 71 Abs. 3 SGB IX und zusätzlich durch die (ausschließliche) Legaldefinition des § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX ausdrücklich ausgeschlossen (so zB zustimmend auch Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Joussen, § 71 Rn 15 mit Verweis auf LAG Köln vom 12.5.2011).

Da das Arbeitsrecht der betrieblichen Rechtsform folgt - unabhängig von Eigentums- oder Stiftungsverhältnissen -, gilt diese Stiftung b.R. als privatrechtlicher AG mit allen Konsequenzen für die Arbeitnehmervertretungen. So gelten zwar nicht die Vorschriften für öffentliche AG, aber dafür gilt das BetrVG.

Der "Fehler" könnte woanders liegen.
Bei den AVR KW handelt es sich um keinen Tarifvertrag, sondern um einseitig festgesetzte kirchliche Richtlinien. Diese Richtlinien sind eigentlich nicht ohne Weiteres auf privatrechtliche Arbeitgeber übertragbar.
Entweder muß die Bindung an die AVR per Arbeitsvertrag hergestellt werden (was aber auch keinen Tarifvertragscharakter hätte) oder aber es handelt sich um einen der seltenen Fälle, in der die Regelungen einer kirchlichen Richtlinie durch die Tarifpartner übernommen würden. So was wurde in der Vergangenheit gerne mal von "gelben" Pseudogewerkschaften praktiziert, birgt aber für beide Seiten erhebliche rechtliche Risiken.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion