Einbeziehung des Integrationsamtes bei Änderungskündigung bei 90 Abs. 2 SGB (Kündigung)

JS, Land Brandenburg, Thursday, 07.01.2016, 19:09 (vor 3039 Tagen)

Hallo und ein frohes neues Jahr,

Ist die Einbeziehung des IA nach -§85 SGB IX zwingend notwendig, wenn im Antragsverfahren auf Erst-Feststellung einer Schwer Behinderung die Voraussetzungen nach 90 Abs.2 SGB IX erfüllt werden und die Maßnahme - Änderungskündigung- auf Seiten AG und MA auf ausdrückliche Freiwilligkeit und im Einvernehmen geschehen würde...??

Wäre es Rechtens, dann auf die Einbeziehung des IA zu verzichten unter Beteiligung der SBV und des BR?

Oder wäre die SBV so von AG-Seite nicht hinzuzuziehen (da noch kein Status als SB), und daher nach 85 und 87 Abs. 2 SGB IX doch zu bevorzugen/?zwingend, da rechtssicher oder rechtssicherer...???

Herzlichen Dank für Eure Antworten.


MFG JS


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