Einbeziehung des Integrationsamtes bei Änderungskündigung bei 90 Abs. 2 SGB (Kündigung)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 08.01.2016, 08:38 (vor 3039 Tagen) @ JS

Hallo,

leider ist Deine Fallschilderung in wesentlichen Punkten völlig unverständlich. Was zB der § 90 Abs. 2 SGB IX (witterungsbedingte Kündigung) hier für eine Rolle spielt, ist völlig unklar. Vielleicht solltest Du mal über eine Neuformulierung nachdenken.

Deswegen vorweg nur zwei grundsätzliche Aussagen:

1. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gilt auch bei Änderungskündigungen ausnahmslos und uneingeschränkt. Ob sich die Parteien angeblich einig sind (warum machen sie dann eigentlich keinen Änderungsvertrag ???), spielt dabei überhaupt keine Rolle.

2. Im laufenden Antragsverfahren gilt der besondere Kündigungsschutz im Umkehrschluß des § 90 Abs. 2a SGB IX grundsätzlich auch dann, wenn die dort erwähnte Frist (= 3 Wochen nach Zugang des Antrages beim Versorgungsamt) überschritten worden ist.

--
&Tschüß

Wolfgang


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