Im Widerspruch relevanter Urteil erwähnen? (Antragstellung / Widerspruch)

morgenröte, NRW, Wednesday, 20.01.2016, 10:08 (vor 3026 Tagen) @ Pernille

Ich unterstütze jemanden, Widerspruch vom Feststellung eines GdB von 20 zu erheben. Nach Akteneinsicht sind einige gute Argumente aufgefallen.

Der Kollege hat zudem einen Urteil gefunden von jemanden mit einem sehr ähnliche Situation und Alter. Diese Person ist es gelungen, eine Anerkennung von 40 GdB festgestellt zu bekommen. Hier geht es um eine Begleiterscheinung einer anderen Gesundheitsstörung, der aber alleine betrachtet werden konnte

Sollen wir Detail-Informationen zu diesem Fall erwähnen? Ich frage, weil es vielleicht negative Auswirkungen im Verfahren haben könnte.

Was sagen andere dazu?

Hallo Pernille,

wenn man begründete Zweifel an die Feststellung eines GdB hat, sollte man dieses auch angeben. Natürlich immer auf den eigenen Fall bezogen. Ob nun Detailinformationen wichtig sind ist fraglich. Es ist m.E. ausreichend die Aktennummer des entsprechendes Urteiles zu nennen. Und bei einem GdB von 20 geht man ohnehin kein Risiko ein eventuell abgestuft zu werden.

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Gruß
Morgenröte


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