Versetzung eines Schwerbehinderten Menschen (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo Pernille,
die Unterrichtung, Anhörung und Mitteilung der Entscheidung nach § 95 Absatz 2 SGB IX hast du selbst angesprochen. Dies ist nicht durch den Arbeitgeber erfolgt. Also den Arbeitgeber auf diese Unterlassung hinweisen. Beispiel im Forum:
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8160
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19531
Eine Versetzung nach BetrVG liegt sofort vor, wenn sich die Bedingungen der Arbeitserbringung wesentlich ändern. Also nicht erst nach vier Wochen. Hier ist der BR in der Mitbestimmung. Aber dies sollte ein Mitglied des Gremiums wissen.
§ 95 Absatz 3 BetrVG
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Gruß
Wolfgang