Fortbildung abgelehnt: Was ist die Rechtlage? (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Monday, 21.03.2016, 22:09 (vor 3868 Tagen) @ Pernille

Hallo Pernille,

ein Arbeitnehmer kann sich nach § 84 BetrVG beim Arbeitgeber beschweren und den Betriebsrat seines Vertrauens um Unterstützung bitten.

Ein Arbeitnehmer kann sich nach § 85 BetrVG beim Betriebsrat beschweren und dieser hat bei Berechtigung (Gremiumsentscheidung) beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

Diese Beschwerdemöglichkeiten sind aktive Rechte für Arbeitnehmer. Sind aber keine Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung durch den Betriebsrat.

Bei den §§ 96-98 BetrVG hat der Betriebsrat unabhängig von § 84 / § 85 BetrVG Rechte und Pflichten. Es gehört zu der ordnungsgemäßen Ehrenamtsführung des Betriebsrates, dass er seine Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte pflichtgemäß ausübt. Wenn er Kenntnis erlangt, hat er von Amtswegen tätig zu werden. Er braucht keine Beschwere nach § 85 BetrVG, noch muss er gegenüber dem Arbeitgeber den Informanten / Arbeitnehmer benennen. Es ist eine häufige Finte, dass erst nach Nennung von "Ross und Reiter" der Arbeitgeber Abhilfe leisten kann. Der Betriebsrat braucht keine Zeugen um Vorgänge aufzugreifen. Er wird gemäß seinem gesetzlichen Auftrag nach § 80 BetrVG aus eigenem Antrieb tätig. Er hat sich einseitig um die zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechtsnormen zu kümmern.
Es ist die gesetzliche Aufgabe des Betriebsrates als gewählte Interessensvertretung der Belegschaft.

Wenn dieser Hinweis in der nächsten Betriebsratssitzung nicht auf fruchtbaren Boden fällt, kann es ein Redebeitrag für die nächste Betriebsversammlung durch die SBV sein.

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Gruß
Wolfgang


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