Beauftragter des Arbeitsgebers nach §98 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo Holz,
wie bereits geschrieben, ist die Bestellung eine gesetzliche Verpflichtung. Doch diese Verpflichtung ist nicht im § 156 SGB IX - Katalog aufgelistet und somit ohne Strafandrohung.
Der Beauftragte vertritt den Arbeitgeber verantwortlich. Doch es ist der SBV unbenommen trotz Beauftragten sich direkt an den Arbeitgeberverantwortlichen zu wenden. Wenn kein Beauftragter da ist, ist die Geschäftsleitung, Geschäftsführer, Vorstand, ... der direkte Ansprechpartner der SBV. Wenn diese Damen und Herren dafür ihre Zeit einsetzen wollen, warum dieses nicht intensiv nutzen 
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Gruß
Wolfgang