Altersteilzeit und Renteneintritt (Rente / Pension / ATZ)

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 16.04.2016, 22:20 (vor 2904 Tagen) @ J_Neumann

Hallo,

1. Der Vertrag bleibt bestehen, der Wegfall der sb-Eigenschaft ist das private Lebensrisiko des AN.

2. Der Vertrag bleibt bestehen, der Wegfall der sb-Eigenschaft ist das private Lebensrisiko des AN.

Quelle zu 1. und 2. : Einsicht in mehrere rechtskräftige Bescheide der Landesarbeitsagentur Ba-Wü

3. Der Vertrag muß gem. § 5 Abs. 1 ATG zwingend an das vorgezogene Rentenalter angepasst werden. Ggfs. wird im Blockmodell eine Nachzahlung an den AN fällig, wenn dadurch der AN bereits länger als nach neuem Vertrag notwendig gearbeitet hat.

4. Der Vertrag muß gem. § 5 Abs. 1 ATG zwingend an das vorgezogene Rentenalter angepasst werden. Ggfs. wird im Blockmodell eine Nachzahlung an den AN fällig, wenn dadurch der AN länger als nach neuem Vertrag notwendig gearbeitet hat.

Quelle zu 3. und 4.: ErfK, Rolfs, § 5 ATG Rn 3.

§ 5 ATG ist nicht tarifdisponibel.

--
&Tschüß

Wolfgang


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