Reduzierung der Arbeitszeit wegen Behinderung? (Lektüre / Gesetze)

hackenberger, Wednesday, 01.02.2006, 13:40 (vor 6664 Tagen) @ Jutta

Hallo Jutta,

mit einem GdB von 40, also kleiner 50 gilt man nicht als schwerberhindert und fällt somit nicht unter den Gletungsbereich des Teils 2 SGB IX, sofern man nicht von der AA gleichgestellt wurde (Antrag auf Gleichstellung). Somit wirkt auch nicht der § 81 SGB IX (Rechte der Schwerbehinderten und Pflichten des AG).

Aber Deine Schilderungen geben einen Grund für eine Gleichstellung. Denn dein Beschäftigungsverhältnis ist ggf. auf Grund der Behinderung gefährdet. Also am besten sofort die Agentur für Arbeit anrufen und telefonisch einen Antrag auf Gleichstellung stellen. Die senden Dir dann das Formblatt zu.

Dieses wäre erst einmal der erst Schritt.

Sofern eine Gleichstellung zuerkannt wird, könnte dann der AG auf Grund der in der Behinderung liegenden Gründe für die gebenen Leistungseinschränkungen Mittel aus der Ausgleichsabgabe beantragen um diese auszugleichen. Damit wäre der AG ggf. hier zufrieden zu stellen.

Als Gleichgestellter hätte man auch den Anspruch, dass der AG prüft in wie weit eine organisatorische Maßnahme es ermöglicht es so einzurichten, dass eine Beschäftigung ohne Nachtschicht möglich ist. Einen grundsätzlichen Rechtsanspruch hat man nicht, auch nicht als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter. Der AG muss nur ihm zumutbare organisatorische Massnahmen ermöglichen, § 81 SGB IX.

Sind entsprechende zumutbare Maßnahmen nicht möglich, so hätte der AG das recht diese Forderungen zu stellen bzw. könnte eine entsprechende Änderungskündigung aussprechen, wenn nur so eine weitere Beschäftigung möglich wäre. Hier wäre dann ggf. zu prüfen ob ein Anspruch auf Teilrente gegeben wäre.

Hier ein Urteil des BAG zum Thema § 81 (4) SGB IX

BAG: 9 AZR 230/04 - Beschäftigungsanspruch, Schwerbehinderung, Darlegung

Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat sich hierauf substantiiert einzulassen und die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass solche behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder vom Arbeitgeber frei gemacht werden kann. Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sowohl darzulegen als auch zu beweisen.

SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
SGB IX § 84


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