Freistellung GesSchwbV/KSchwbv (Gesamt-Konzern-SBV)
Hallo Rita,
bei mehr als 200 Schwerbehinderten ist die SBV auf Wunsch freizustellen.
Siehe hierzu SGB IX §96 Abs. 4.
Zu Konzern, Gesamt, Bezirks und Hauptschwerbehindertenvertretungen steht in § 97 Absatz 7 erster Satz:
§94 Abs.3 und7, §95 Abs. 1 Satz4, Abs. 2,4,5 und 7 und § 96 gelten entsprechend....
Also ist die KSBV ebenso wie die GSBV auf Wunsch freizustellen, sofern "unter" ihr mehr als 200 Schwerbehinderte sind.
In § 97 findest du die Aufgaben der KGSV und der GSV
Grüße
J.Schmitt