Freistellung GesSchwbV/KSchwbv (Gesamt-Konzern-SBV)

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Friday, 03.02.2006, 18:08 (vor 6666 Tagen) @ Rita

Hallo Rita,
bei mehr als 200 Schwerbehinderten ist die SBV auf Wunsch freizustellen.
Siehe hierzu SGB IX §96 Abs. 4.
Zu Konzern, Gesamt, Bezirks und Hauptschwerbehindertenvertretungen steht in § 97 Absatz 7 erster Satz:
§94 Abs.3 und7, §95 Abs. 1 Satz4, Abs. 2,4,5 und 7 und § 96 gelten entsprechend....

Also ist die KSBV ebenso wie die GSBV auf Wunsch freizustellen, sofern "unter" ihr mehr als 200 Schwerbehinderte sind.

In § 97 findest du die Aufgaben der KGSV und der GSV

Grüße
J.Schmitt


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