Freistellung GesSchwbV/KSchwbv (Gesamt-Konzern-SBV)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 04.02.2006, 16:10 (vor 6665 Tagen) @ Rita

Hallo Rita,
der "Knittel" schreibt dazu:

Die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gemäß § 96 SGB IX gelten im gleichen Maße auch für die Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen.
Eine zuletzt in § 27 Abs. 6 SchwbG vor der Neufassung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter zum 1. Januar 2001 enthaltene Einschränkung ist nunmehr entfallen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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