GL trotz Sonderkündigungsschutz als SBV (Gleichstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 30.09.2016, 12:29 (vor 2765 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,


in Behinderung und Beruf steht folgendes zum Thema Integrationsfachdienst:


"Auftraggeber und Finanzierung: Die Aufgabenstellung der Integrationsfachdienste ist gegenüber den bisherigen psychosozialen und berufsbegleitenden Diensten stark erweitert worden. Neben der Unterstützung der Integrationsämter werden die Integrationsfachdienste auch im Auftrag der Rehabilitationsträger und der Träger der Arbeitsvermittlung, insbesondere der Agenturen für Arbeit, tätig, um besonders betroffene schwerbehinderte Menschen in Arbeit zu vermitteln. Die Integrationsämter sind die Hauptauftraggeber der Integrationsfachdienste und finanzieren diese aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Die Rehabilitationsträger und die Träger der Arbeitsvermittlung erbringen für ihre Aufträge Vergütungen aus ihren Haushaltsmitteln.

Die Integrationsfachdienste stellen damit ein gemeinsames Dienstleistungsangebot von mehreren gesetzlichen Leistungsträgern für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber dar. Insbesondere bei Menschen, die behindert, aber nicht schwerbehindert sind, sind die Rehabilitationsträger Auftraggeber der Integrationsfachdienste.
"


Daher können die Integrationsfachdienste auch für andere Träger als das Integrationsamt tätig werden und hier auch für Menschen ohne Schwerbehinderung aber mit Behinderung im Auftrag der Rehabilitationsträger Leistungen erbringen.


Näheres steht auch im SGB IX § 109 (4): "Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. "

Liebe Grüße

Hendrik


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