GL trotz Sonderkündigungsschutz als SBV (Gleichstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 30.09.2016, 13:39 (vor 2763 Tagen) @ Hotte

Moin Moin Hotte,

ich sehe hier in Euren Beiträgen lediglich unklare Formulierungen und Missverständnisse , aber keinen Widerspruch. Daher mal ein Beispiel aus der Praxis.

Eine Auszubildende hatte Probleme, weil sie bei Stress stottert und Muskelzuckungen bekommt, die sie nicht kontrollieren kann. Dieses führt zu Ausgrenzungen, Hänseleien ect. gerade in der Berufsschule, die ihr zusätzlichen Stress machen....
Es liegt kein GdB vor.
Die Agentur für Arbeit wurde von der Berufsschule eingeschaltet, da hier drohte, dass die Ausbildung scheitert und um Hilfestellung gegeben. Auch der Arbeitgeber wurde informiert. Ich wurde wegen der Frage nach möglicher Antragsstellung Schwerbehinderung ebenfalls hinzugezogen.
Sie war soweit, dass sie am liebsten die Ausbildung beendet hätte.
Da aber jede weitere Ausbildung mit dem identischen Problem behaftet wäre, wurde beschlossen, dass die Agentur den Integrationsfachdienst bei der offensichtlichen Behinderung, aber ohne GdB beauftragt, die Ausbildung zu begleiten und zu unterstützen, Gespräche in der Schule zu führen ect.

Gleichzeitig wurde ihr empfohlen, zum Erhalt der Ausbildung und weiteren Hilfestellungen ohne GdB einen Antrag auf Gleichstellung mit den Schwerbehinderten für die Dauer der Ausbildung aufgrund einer offensichtlichen Behinderung zu stellen. Dieses ist ein Sonderfall bei dem Auszubildende, die behinderungsbedingte Probleme in der Ausbildung haben, aber entweder bisher keinen GdB beantragt, oder einen unter 30 erhalten haben, für die Dauer der Ausbildung gleichgestellt werden können, um diese erfolgreich abzuschließen und damit auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen zu haben.

Auch ohne Gleichstellung hätte hier aufgrund der offensichtlichen Behinderung der Integrationsfachdienst tätig werden können. Er wird dann von dem entsprechenden Rehabilitationsträger beauftragt.

Daher ist Behinderung nicht zwingend mit einem GdB gleichzusetzen. Es kann sich auch um eine offensichtliche Behinderung und / oder ein laufendes Antragsverfahren handeln.


Liebe Grüße

Hendrik


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