Abmahnung (Allgemeines)

David ⌂, NRW, Sunday, 12.02.2006, 16:51 (vor 6670 Tagen) @ Fragender

Hallo Fragender

95 Abs. 2 SGB IX
Anhörungspflicht und Mitwirkungsrecht: In allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend unterrichten, vor einer Entscheidung anhören und die getroffene Entscheidung unverzüglich mitteilen (§ 95 Abs. 2 SGB IX). Diese Anhörungspflicht des Arbeitgebers beinhaltet zugleich ein Mitwirkungsrecht der Schwerbehindertenvertretung. Dies besagt, dass der Arbeitgeber vor einer Entscheidung in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen (z.B. Umsetzung, Versetzung, Beförderung, Eingruppierung, Kündigung, Änderung der Arbeitsbedingungen, behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, berufliche Weiterbildung) verpflichtet ist, der Schwerbehindertenvertretung die Gründe für seine Maßnahme rechtzeitig mitzuteilen und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Dazu muss die Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit haben, mit dem schwerbehinderten Betroffenen zu sprechen und sich umfassend zu informieren. Daraus erklärt sich auch das Recht des schwerbehinderten Menschen, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen (§ 95 Abs. 3 SGB IX).

Wird die Schwerbehindertenvertretung – entgegen der Anhörungspflicht (§ 95 Abs. 2 SGB IX) – bei einer Entscheidung nicht beteiligt, so ist die Entscheidung für die Dauer von einer Woche auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Ist die Entscheidung jedoch schon vollzogen oder durchgeführt worden, so hat die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung keine Konsequenz mehr. Die Personalmaßnahme wird durch die fehlende Anhörung nicht unwirksam.

Und übrigens :
§ 84
Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

Ich hoffe das hilft Dir weiter. Übrigens: Eine Recherche auf diesen Seiten hätte Dir auch geholfen.;-)

Gruß Roland


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