Kündigungsschutz / Fristen / Gleichstellung (Gleichstellung)

hackenberger, Wednesday, 15.02.2006, 15:19 (vor 6652 Tagen) @ Thorsten

Hallo Torsten,

ich unterstelle einmal ihr, der Betroffene hat sofort telefonisch bei der Agentur für Arbeit den Antrag auf Gleichstellung gestelt. Dann gilt wie Hans-Peter auch schon geschrieben hat, ab diesem Anruf (Tag/Uhrzeit) der Antrag als gestellt.

Nun muss aber unbedingt aus der begründung des Antrages hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen welche in der Behinderung liegen bzw. kausal mit dieser in verbindung gebracht werden können. Andernfalls könnte es mit der Gleichstellung ggf. Probleme geben. Zu der Fargestellung was begründet eine Gleichstellung findest Du ja im Forum sehr vieles!

Wenn also der Antrag gestellt ist, sollte der BR im Rahmen seiner Anhörung dem AG mitteilen, dass er im Rahmen seiner Arbeit die Kenntnis erhalten hat, dass hier ein laufendes Verfahren auf Gleichstellung anhängig ist. Somit müsste die Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt erfolgen.

Nachfragen ob diese gegeben ist!

Hinweis ggf. auf das folgende Urteil:

Sonderkündigungsschutz während laufendem Gleichstellungsverfahren!

Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet auch dann Anwendung, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung während eines laufenden Gleichstellungsverfahrens bei der Arbeitsagentur noch nicht festgestellt ist.

§ 90 Abs. 2 a SGB IX findet keine Anwendung, da dieser ausdrücklich nur Bezug auf laufende Gleichstellungsverfahren vor dem Versorgungsamt nimmt.

ArbG Pforzheim, Urt. v. 23.02.2005 - 5 Ca 348/04


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