Kündigungsschutz / Fristen / Gleichstellung (Gleichstellung)

Thorsten, Wednesday, 15.02.2006, 15:36 (vor 6652 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Torsten,
»
» ich unterstelle einmal ihr, der Betroffene hat sofort telefonisch bei der
» Agentur für Arbeit den Antrag auf Gleichstellung gestelt. Dann gilt wie
» Hans-Peter auch schon geschrieben hat, ab diesem Anruf (Tag/Uhrzeit) der
» Antrag als gestellt.
Der Antrag ist gestellt !!

» Wenn also der Antrag gestellt ist, sollte der BR im Rahmen seiner Anhörung
» dem AG mitteilen, dass er im Rahmen seiner Arbeit die Kenntnis erhalten
» hat, dass hier ein laufendes Verfahren auf Gleichstellung anhängig ist.
» Somit müsste die Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt
» erfolgen.
Werde ich weiterleiten, ich bin kein BR-Mitglied und habe somit auch keine Anhörung erhalten !

» Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet auch dann
» Anwendung, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der
» Kündigung während eines laufenden Gleichstellungsverfahrens bei der
» Arbeitsagentur noch nicht festgestellt ist.
»
» § 90 Abs. 2 a SGB IX findet keine Anwendung, da dieser ausdrücklich nur
» Bezug auf laufende Gleichstellungsverfahren vor dem Versorgungsamt nimmt.
»
» ArbG Pforzheim, Urt. v. 23.02.2005 - 5 Ca 348/04

Danke, ich denke das hilft schon sehr !!!


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