Urlaubstage einzeln nehmen wegen Behandlung (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Tuesday, 28.02.2006, 10:33 (vor 6640 Tagen) @ IMS

Hallo,

Bundesurlaubsgesetz § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.


Aus dem 2 Satz des Abs. 2 ergibt sich schon eine Grundlage, dass zu mindest ein Teil in entsprechender zusammenhänger Form zu nehmen ist, denn sonst ist der Zweck des Erholungsurlaubes nicht mehr gegeben! Die Erholung!!

Es ist halt einmal so, Gesetze haben meist mindestens zwei Seiten, ein Rechtsanspruch des AN und auch einen Rechtsanspruch/Plicht des AG.

PS: Ein Arztbesuch, kann eine AU bedingen.


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