Vorstellungsgespräch und Zuständigkeit SBV bei beantragter SB (Allgemeines)

Monica99, Saturday, 29.04.2017, 18:58 (vor 3463 Tagen) @ albarracin

Hallo,

1.
Der vorläufige Rechtsschutz nach Antragstellung gem. § 90 Abs. 2a SGB IX bezieht sich ausschließlich auf den Kündigungsschutz - sonst nichts.

Das stimmt so nicht ganz.

Denn die Rechte des/der Schwerbehinderten ergeben sich aus dem Gesetz und NICHT Aufgrund einer erfolgten Feststellung.

Somit hat der Schwerbehinderte auch seine Rechte bereits vor Zugang des Feststellungsbescheides. Er hat nur ggf. vor Zugang das Problem seine Rechte geltend zu machen bzw zu belegen.

Da ja eine Feststellung bzw. Zuerkennung einer Gleichstellung idR mindestens ab Tag der Antragstellung erfolgt, könnte eine Verweigerung der Rechte im Nachgang dann einen Schadenersatz gem. AGG begründen.

Eine solche Klage wurde bisher noch nie geurteilt vor allem nicht vom EUGH, der ja idR oft pro Schwerbehinderte entscheidet.

--
mfg Monica


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