Leistungseinschränkungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers (Fragen zu einer Behinderung)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 22.05.2017, 12:54 (vor 2525 Tagen) @ Roland Dittmann

Hallo,

zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des AN gibt es auf Grundlage des § 611 BGB umfangreiche Rechtsprechung.

Kern der Rechtsprechung bei Schlecht- bzw. Minderleistung ist nicht ein objektiver Bewertungsmaßstab, sondern das subjektive Leistungsvermögen des individuellen AN.

Grundsätzlich gilt:
"Wer überdurchschnittl. leisten kann, ist auch zu überdurchschnittl. Leistungen verpflichtet. Wer umgekehrt nur unterdurchschnittl. leistungsfähig ist, genügt mit einer unterdurchschnittl. Leistung seiner Arbeitspflicht." (ErfK, Preis, § 611 BGB Rn 644).

Dabei wird idR ein AN nicht für ein Ergebnis, sondern für eine Tätigkeit bezahlt. (a.a.O., Rn 641).

"unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit" bedeutet aber nicht, daß sich der AN ausruhen kann. Vielmehr wird von ihm eine Leistung verlangt, "die er bei angemessener Anspannung seiner geistigen und körperl. Kräfte auf Dauer ohne Gefährdung seiner Gesundheit zu leisten imstande ist." (a.a.O., Rn 643)

Diese Grundsätze hat das BAG seit Jahrzehnten entwickelt, eine der letzten Entscheidungen hierzu mit der umfangreichen Darlegung der Grundsätze war 2 AZR 536/06:
https://openjur.de/u/172378.html

Im Endeffekt muß der AG eine derartige Minderleistung im Rahmen von ca. 70 - 80% der zu erwartenden Durchschnittsleistung "ertragen". Deswegen zahlt das IA idR in diesem Bereich auch dann keinen Zuschuß, wenn die Minderleistung behinderungsbedingt ist.

Wie so oft kommt es allerdings auch bei diesem Problem auf die konkreten Einzelfallumstände an und zu pauschale Aussagen könnten für einen AN durchaus gefährlich werden.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion