Beamter: Elektrorollstuhl nur auf der Arbeit; Scootertrike (Fragen zu einer Behinderung)

MatthiasNRW, Wednesday, 26.07.2017, 09:28 (vor 2458 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

die Zuständigkeit des Integrationsamtes besteht gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB IX für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben. Die Aufgabe des Integrationsamtes ist nicht die Ausstattung mit Hilfsmitteln im privaten Bereich.

Die Leistungen sind zudem nur zu erbringen, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind (Nachranggrundsatz aus § 18 SchwbAV).

Hier sind vorrangig bei Leistungen zur Teilhabe zum Leben in der Gemeinschaft (also der privaten Nutzung des Rollstuhls) die (bei Beamten ggf. private) Krankenversicherung und die Behilfe gefragt.

Zudem wurde ein Scootertrike (Dreirad mit elektrischem Zusatzabtrieb) beantragt, um bei guter Witterung – nicht bei so schönem Wetter wie heute – zur Arbeit und zurück fahren zu können. Dieses soll abgelehnt werden. Gäbe es durch das Bundesteilhabegesetz da ab 01.01.2018 gute Chancen über Krankenkasse oder als trägerübergreifende Leistung?

Für den Weg zur Arbeit wäre grundsätzlich eine Leistung nach § 20 SchwbAV möglich. Mit welcher Begründung soll abgelehnt werden? Gibt es zumutbare Alternativen (z. B. ÖPNV, Fahrdienste)?

Zudem ist mir unklar, wie der Rollstuhl in Kombination mit dem Scootertrike genutzt werden soll. Man wird den Rollstuhl auf dem Scooter nicht mitnehmen können, so dass der Rollstuhl entweder zu Hause oder am Arbeitsplatz verbleiben muss.

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Gruß
Matthias


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