Wahl der GesamtSBV - Stimmberechtigte (aktives Wahlrecht) (Wahlen)

WoBi, Wednesday, 16.08.2017, 17:07 (vor 2437 Tagen) @ fisch21

Hallo Karl,

in § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Es steht dort nicht das die gewählte Vertrauensperson die GSBV wählt, sondern die örtlich zuständige SBV.

in § 96 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ist die Vertretung geregelt. "Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, ..."

Der Stellvertreter ist zudem im Vertretungsfall auch Teilnahmeberechtigt an einer Versammlung der Schwerbehindertenvertreter, welche die GSBV analog wie eine Versammlung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen durchführen kann.

Es kommt wieder deine Frage nach der Kenntniserlangung der Wahlversammlung zum Tragen. Wie erfahrt der Stellvertreter im Verhinderungsfall der Vertrauensperson von der anstehenden Wahl? Gut, wenn die Vertrauensperson von sich den Stellvertreter informieren kann. Was, wenn die Vertrauensperson dazu nicht in der Lage ist?

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Gruß
Wolfgang


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