Wahl der GesamtSBV - Stimmberechtigte (aktives Wahlrecht) (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 16.08.2017, 17:53 (vor 2438 Tagen) @ fisch21

Hallo,

aus § 94 Abs. 1 SGB IX kann dies nicht direkt hergeleitet werden, da § 97 Abs. 7 nicht auf § 94 Abs. 1 verweist.

Allerdings geht trotzdem die mir bekannte Literatur davon aus, daß eine stellv. GSBV auch zur Verhinderungsvertretung herangezogen werden kann.

So schreibt zB der LPK-SGB IX, Düwell, § 97 Rn 8:

"Zur GSBV-Wahl ist ausschließlich die in einem betrieb des Unternehmens gewählte und zur Zeit der Stimmabgabe noch amtierende Vertrauensperson wahlberechtigt. Ist sie zu diesem Zeitpunkt an der Wahrnehmung des Amtes verhindert (...), geht das Wahlrecht auf das zur Vertretung berufene stellvertretende Mitglied über."

--
&Tschüß

Wolfgang


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