Anrecht auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz ohne Behinderung (BEM)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 09.10.2017, 13:52 (vor 2388 Tagen) @ Martina

Hallo,

im Rahmen der sog. "abgestuften Darlegungs- und Beweislast" im Arbeitsrecht ist die Beweislast des AN für einen leidensgerechten Arbeitsplatz im ersten Schritt nicht allzu hoch.
Der AN muß lediglich Tätigkeiten benennen, die es im Unternehmen gibt und die grundsätzlich leidensgerecht sind sowie seinem Leistungsvermögen und seinen Qualifikationen ungefähr (ggfs. auch mit Qualifizierungsmaßnahmen zB durch berufliche Reha - s.u.) entsprechen. Hier sollte der AN möglichst viele potentielle Tätigkeiten nennen.

Der AG muß dann darauf erwidern und detailliert darlegen, warum dann jede dieser Tätigkeiten für ihn nicht umsetzbar ist - ggfs. unter Offenlegung der Personalplanung für Neu- oder Wiederbesetzungen.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, wenn in solchen Fällen der betroffene AN (- vor allem dann, wenn das Anerkennungsverfahren beim Versorgungsamt noch läuft - bereits einen Antrag auf berufliche Reha/LTA beim RV-Träger gestellt hat oder bereits ein entsprechender Bescheid vorliegt.

--
&Tschüß

Wolfgang


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