Passives Wahlrecht für Hauptschwerbehindertenvertretung (Wahlen)

Cebulon, Monday, 20.11.2017, 09:28 (vor 2347 Tagen) @ knorpeli

... die für die örtlichen Personalräte wählbar sind

Hallo, fast richtig, aber scharf daneben: Wählbar als HSBV sind nur Beschäftigte, welche auch dem HPR angehören können und bei denen auch die sonstigen Voraussetzungen entspr. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vorliegen. Die Wählbarkeit für den örtl. Personalrat ist nicht Voraussetzung für die Wählbarkeit zur HSBV. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass jemand einer örtl. SBV oder einer SBV-Stufenvertretung angehört.

Der § 94 Abs. 3 SGB IX ist nicht wörtlich, sondern nur "entsprechend" anzuwenden für die HSBV-Wählbarkeit wegen der entsprechenden Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX. Daher ist auch nicht Voraussetzung, dass ein Beschäftigter schon 6 Monate seiner jetzigen Behörde angehört, wenn er z.B. schon seit Jahren dem Ressort der HSBV angehört.

Gruß
Cebulon


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion