Gefärdungsbeurteilung psychische Belastung (Allgemeines)

Downunder, Baden-Württemberg, Saturday, 23.12.2017, 10:03 (vor 2315 Tagen) @ motoraddiver

Hallo,

grundsätzlich hat die SBV nach §95 Abs. 1 Nr. 1 die Aufgabe auf die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze zu achten. Das Arbeitschutzgesetz ist ein diesbezüglich sehr zentrales Gesetz. Dort sind sbM als besonders schützbedürftige Personengruppe benannt. Anknüpfungspunkte sehe ich auch im § 81 Abs. 4 SGB IX.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Verfahrensprozess der sich nicht nur auf die Erhebung der psychischen Belastungen beschränkt, sondern im Weiteren die Ableitung von Maßnahmen aus der Erhebung, sowie deren Umsetzung, deren Wirksamkeitskontrolle und letzlich der Dokumentation des Ganzen erfordert.

So wie der bisherige Verlauf beschrieben wurde wäre die Gefährdungsbeurteilung m.E. noch nicht ordnungsmäß durchgeführt. Dies wäre aus meiner Sicht der Ansatzpunkt für die SBV. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden sich im GDA Portal: Leitlinien zur psych GB

Meine Empfehlung wäre unter Hinweis auf den oben skizzierten Sachverhalt nochmals das Gespräch mit dem AG zu suchen (dabei aber die Emotionen etwas herunterfahren!). Festgestellte psychische Belastungen sind erstmal wertfrei Anforderungen aus der Tätigkeit, die auf die Psyche einwirken.

Sollte der AG weiterhin untätig sein, wäre zu prüfen, ob die Zuständige Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden sollte/müsste (Aufsicht)

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Gruß

Downunder


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