Rechte SBV während der Antrangsstellung (Allgemeines)

Moonwalker, Frankenthal, Wednesday, 14.02.2018, 11:06 (vor 2263 Tagen) @ Hendrik1

Hi Henrdrik,

Danke für die schnelle Rückmeldung!

Ich bin nicht beim Öffentlichen Dienst. Es liegt auch nichts Konkretes an. Wir hatten nur in der letzten Woche die Diskussion unter SBV´lern ob die SBV nach diesen 3 Wochen nach Antragstellung bei allen Angelegenheiten einzuschalten ist. Der Kündigungschutz besteht doch dann bis zum Entscheid? Ich meine im Sinne der Prävention können wir ja schon aktiv werden aber ob wir ein Recht haben nach ehemals §95 (2) vorab informiert zu werden würde mich interessieren.

VG

Christian


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