Vorgaben anderer EU Länder analog dem Schwerbehindertenausweis (Allgemeines)
Hallo,
(Schwer-) Behindertenrecht ist nationales Recht - auch in der EU.
Liegt keine offensichtliche Schwerbehinderung vor, können Rechte aus dem SGB IX nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Feststellung von einer Behörde gem. § 152 Abs. 1 SGB IX (nF) getroffen worden ist (LPK-SGB IX, Dau, § 69 Rn 4) oder aber eine Gleichstellung gem. § 2 Abs. 3 SGB IX durch die AA erfolgt ist.
Feststellungen ausländischer Behörden muß der AG nicht beachten.
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&Tschüß
Wolfgang