Verspäteter Bewerbungseingang (Einstellung)
Auf der anderen Seite steht in den Schilderungen des Anwalts aber auch, dass die Dienststelle nicht ermessenwidrig handelt, wenn sie die Bewerbung zurückweist.
Hallo Kati, das steht so nicht drinnen. Peter Dratwa stellt vielmehr zusätzlich darauf ab, ob Verfahren wesentlich fortgeschritten ist, und ob fristgerecht stichhaltiger Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt mit glaubhaftem Nachweis gemäß § 32 VwVfG.
Rechtsprechung:
(Versäumung der Bewerbungsfrist)
VG Wiesbaden, 06.03.2009, 8 L 763/08
VGH München, 30.04.2013, 3 CE 12.2176
Gruß,
Cebulon