"Schwerbehinderte bevorzugt" durch Slogan ersetzt (Einstellung)

MatthiasNRW, Friday, 04.05.2018, 13:15 (vor 2174 Tagen) @ katamatschu

Hallo,

Als zukunftorientiertes modernes Unternehmen fördert (AG) ausdrücklich die Chancengleichheit und Vielfalt sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Ist dieser Ersatz gesetzeskonform?

AG weigert sich, den üblichen Hinweis zu benutzen.

Bitte um kurze Info, ggfs. mit Bezug zu gesetzlichen Bestimmungen...

§ 11 AGG - Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

§ 7 AGG - Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

§ 1 AGG - Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Würdest du unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlagen sagen, dass
a) der AG Menschen mit Behinderung oder Frauen zwingend herausheben muss und/oder
b) die vom AG vorgesehene Formulierung gegen das AGG verstößt?

Ich persönlich nicht.

Aber als Argumentationshilfe:

§ 5 AGG - Positive Maßnahmen
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

Hier ist es aber durchaus legitim, auf Chancengleichheit, Vielfalt sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verweisen, um möglichst vielen Menschen aufzuzeigen, dass Bewerbungen erwünscht sind.

--
Gruß
Matthias


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