Anzeige § 238 Abs 1 Nr. 8 (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 26.06.2018, 15:17 (vor 3040 Tagen) @ SGBFreak

Hallo SGBFreak,
die Ordnungswidrigkeitsanzeige ist der "große Hammer", aber mit "geringer Durchschlagskraft". Es steht die Unterrichtungsverpflichtung nach § 178 (ex § 95) SGB IX in der Auflistung von § 238 Abs. 1 Ziffer 8 (alt § 156) SGB IX. Doch die Bearbeitungsbehörde ist die Regionadirektion der Agentur für Arbeit. Geldbußen werden bei erstmaligen Verstößen kaum verhängt. Also Arbeitgeber und Inklusionsbeauftragter informieren und die Unterrichtung einfordern. Dazu, wenn die Maßnahme noch nicht umgesetzt ist, die Aussetzung der Maßnahme nach § 178 Abs. 2 Satz 2 dem Arbeitgeber und Beauftragten mitteilen.

Im alten Beitrag https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8161 sind dazu Lösungsansätze z.B. mittels Kontrollmitteilung aufgezeigt. Mittels Kontrollmitteilung zeigst du die Verstöße nachweislich auf und erbringst gleichzeitig einen Beitrag zur Unterweisung, damit der Arbeitgeber nicht behaupten kann, dass er von der Verpflichtung zur Unterrichtung keine Kenntnis hat. Damit hast du Belege für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, wenn der Arbeitgeber sich weiterhin nicht an die Verpflichtung hält.

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion