Nachrücker ins Amt (Wahlen)

WoBi, Thursday, 28.06.2018, 15:20 (vor 2129 Tagen) @ onegin

Hallo onegin,

wie selbst geschrieben, bist du ab dem 1.3.2018 nun durch Nachrücken die Vertrauensperson. Dies nachdem du lange Zeit zuvor als Stellvertreter der Vertrauensperson bei der letzten Wahl gewählt worden bist und die Vertrauensperson zu 28.02.2018 aus dem Ehrenamt ausgeschieden ist.

Die gewählten Stellvertreter sind an die Amtsperiode der Vertrauensperson gekoppelt. Das bedeutet, dass deine Amtszeit zu dem Zeitpunkt endet, der dem allgemeinen Wahlrhythmus entspricht. Also im Oktober/November 2018 genau nach 4 Jahren nach dem Beginn der Amtsperiode. Dies müsste den alten Wahlunterlagen / Bekanntmachung Wahlergebnis entnommen werden können.

Gemäß § 177 Abs. 5 Satz 1 SGB IX finden die regelmäßigen Wahlen alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt.
§ 177 Abs. 7 Satz 1 – 4 lautet: „Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied entsprechend.“

Es wird damit Zeit sich Gedanken über das vorgeschriebene Wahlverfahren und damit ggf. Bestellung eines Wahlvorstandes beim förmlichen Wahlverfahren zu machen, denn die von dir angesprochene Verlängerung der Amtszeit gilt nur, wenn kürzer als ein Jahr vor dem allgemeinen Wahlrhythmus eine Schwerbehindertenvertretung gewählt worden ist. Nachrücken ist in diesem Sinne keine Wahl.

Dies ist in § 177 Abs. 5 Satz 3-4 geregelt: „Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.“

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Gruß
Wolfgang


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