Kündigung wegen nicht möglicher Nachtdiensttätigkeit (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 28.04.2006, 14:06 (vor 6580 Tagen) @ Jutta

Hallo,

hier mal Kurztexte zu Urteilen:

Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung gem. § 81 (4) SGB IX und Beachtung des § 84 (1) SGB IX.

Die Beiträge/Urteile auf diesen Seiten befassen sich ausführlich mit dem Themen „Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung gem. § 81 (4) SGB IX und Beachtung des § 84 (1) SGB IX.“

BAG-Urteil: vom 10.05 2005 mit dem Az.: 9 AZR 230/04

SGB IX § 81 (4) Satz 1 Nr. 1; ZPO § 253 (2) Nr. 2 Beschäftigungsanspruch; Schwerbehinderung; Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung; Darlegung; Bestimmtheitsgebot

Leitsatz:

Der scherbehinderte Mensch hat Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung (§ 81 (4) Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränktem Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen.
Der Arbeitgeber hat sich hierauf substantiiert einzulassen und die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass solche behindertengerechte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist.
Hierzu gehört auch die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann.
Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder vom Arbeitgeber frei gemacht werden kann.
Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sowohl darzulegen und auch zu beweisen.

LAG-Baden-Württemberg-Urteil: vom 22.06 2005 mit dem Az.:2 Sa 11/05

SGB IX §§ 81 (4) und 102 (3) Satz 1 Nr. 2 Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung

Nicht amtlicher Leitsatz:

Der Arbeitgeber ist nach § 81 (4) Satz 1 Nr. 1 SGB IX verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend beschäftigt werden kann, soweit ihm die dafür erforderlichen innerbetrieblichen Umstellungen und Maßnahmen zumutbar sind.

Schaut euch einmal das aktuelle Heft der Zeitschrift "Behindertenrecht" an Heft 3 2006


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