Wahlvorstand (Wahlen)
Beim förmlichen Wahlverfahren werden Vertrauensperson und Stellvertreter auf einem Stimmzettel, d.h. in einem Wahlgang gewählt. (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO ).
Nur beim vereinfachten Wahlverfahren sind (zwei) getrennte Wahlgänge erforderlich. (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO).
Da hier aber von Wahlvorstand gesprochen wird, muss es sich um ein förmliches Wahlverfahren handeln, weil im vereinfachten Wahlverfahren kein Wahlvorstand existiert und erst in der Wahlversammlung eine "Wahlleitung" gewählt wird.