Tätigkeitsbericht (Allgemeines)

Hr.Rautenberg, Tuesday, 11.09.2018, 23:09 (vor 2962 Tagen) @ Opolus

Hallo Opolus!

Bei einer Anwendung von Freistellung abseits der gesetzlichen Regelung empfehle ich dringend dies im Rahmen einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX näher zu bestimmen. Für solche Verhandlungen sollte man sich durchaus im Vorfeld mit anderen SBV austauschen, wie deren Regelungen in Inklusionsvereinbarungen sind. Entsprechende Hilfen gibt es auch bei behördlichen, gewerkschaftlichen und anderen Bildungsträgern.

Von einem [halbjährlichen] Tätigkeitsbericht rate ich dringend ab.

Erstens, weil das Gesetz dies grundsätzlich für SBV nicht vorschreibt, egal ob mit oder ohne Freistellung. Solche Vorschriften gibt es nur Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Diese sind aber auch gesetzliche Dienstleister des Arbeitgebers. Das ist die SBV nicht. Im Zweifel ist sie eine Betriebspartei und braucht entsprechend eine Unabhängigkeit.

Zweitens komprimitieren solche Verlangen das Amt. Wenn es so aussieht, als sei es eine Gegenleistung für eine Freistellung, handelt der Arbeitgeber übergriffig und die SBV wird abhängig. Einmal in das Karrussell des Arbeitgebers eingestiegen, kommt man kaum und sicher nicht ohne Drehschwindel wieder heraus. Das Lehrgeld kann man sich sparen.

Wie schon von anderen beschrieben hat die SBV eine Berichtspflicht im Rahmen einer Schwerbehindertenversammlung. Wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Rechtmäßigkeit von SBV Arbeit als Arbeitszeit hat, kann er vor das Arbeitsgericht ziehen und geltend machen. Nur das Arbeitsgericht kann dann eine detaillierte Aufstellung verlangen. Hier würden aber auch im Einzelfall vom Gericht Tätigkeiten anerkannt werden, die als Irrtum im Amt gewertet werden.

Von Deals und dergleichen mehr kann ich nur dringend abraten. Wofür soll das gut sein? Die Gefahr, dass eine Vollzeitfreistellung [mit und ohne gesetzliche Grundlage] Teil der persönlichen Identität einer SBV werden [Krönchen], ist immer hoch. Die innere Unabhängigkeit ist gefährdet. Die Menschen mit Behinderung haben auch nicht davon.

Für die ordentliche Amtsführung sollte man sich auf das Wesentliche beschränken. Es gibt gerechtfertigte Gründe, bei einer bestimmten Arbeitsmenge über die Mindestzahl von einem Stellvertreter zur kommenden SBV Wahl weitere Stellvertreter zu wählen. Es macht auch Sinn einen gewissen Kontakt zu dem eigentlichen Arbeitsplatz zu behalten, damit man in der eigenen Abteilung oder Betrieb fremd wird.

Wenn der Arbeitsaufwand tatsächlich so hoch ist, dass man sich von der Arbeit völlig freistellt, sollte man darüber Tagebuch führen, die im Zweifel vor Gericht als Urkunde gilt. Bei fünfzig Menschen mit Behinderung [MmB] kann ich mir das nicht so ohne weiteres vorstellen. Immerhin sind SBV dazu angehalten, MmB in ihrer Mündigkeit zu stärken.


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