Wo steht das bitte? (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 24.09.2018, 10:12 (vor 2950 Tagen) @ sabsezicke

Moin Moin Sabsezicke.

Zunächst steht es in § 165 SGB IX, dass schwerbehinderte Menschen zum Vorstellungsgespräch einzuladen sind, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Wenn die Musskriterien, wie die korrekte Berufsausbildung erfüllt sind, ist dieser Punkt aus meiner Sicht gegeben. Eingestellt werden muss die/der Bewerber/in aber nur dann, wenn sie/er mindestens gleichgut qualifiziert ist.
Dieses ist ein großes Handicap, weil man oft falsche Hoffnungen in den Bewerber/innen weckt, wenn man auf einem Vorstellungsgesporäch besteht. Lädt der Arbeitgeber aber trotz Eignung nicht ein, so kann die/der Schwerbehinderte dagegen klagen und erhält oft ein Schmerzensgeld.
Mit diesem Argument kann man den Arbeitgeber dazu bewegen, die Schwerbehinderten zumindestens einzuladen.

Es gab bei uns einen Fall, wo dies dazu geführt hat, dass ein schwerbehinderter Bewerber trotz deutlich schlechterer Qualifikation auch eingestellt wurde, weil er im Gespräch nachgewiesen hat, dass er zwar seine Dissertation nur mit 3,5 abgeschlossen hat, aber dies daran lag, dass er sich in seiner Erkrankung soweit verschlechtert hat, dass er vom Fußgänger zum Rollstuhlfahrer wurde. Trotzdem hat er diese Dissertation in der vorgegebenen Zeit abgegeben. Er hat nicht um Verlängerung gebeten, weil er nicht wusste, wie lange er mit seiner Gesundheitsstörung arbeitsfähig bleiben kann.
Dieses hat den Arbeitgeber so beeindruckt, dass er eingestellt wurde.
Nach der Dissertation wurde er in eine Studie aufgenommen und die Beschwerden konnten damit gemildert werden, sodass der Rollstuhl erst mal wieder in der Ecke steht.

Liebe Grüße

Hendrik


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