Dienstgespräch - Rolle der Vertrauensperson (Umgang mit Arbeitgeber)

Monica99, Friday, 28.09.2018, 19:11 (vor 2946 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

habt ihr den §§ auch schon einmal richtig gelesen? Entscheiden ist hier das Wort "VOR"!! Bedeutet der AG oder hier der Vorgesetzte muss VOHER die SchwbV informieren und dann ihr Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben. Er MUSS sich dann nur an das mit der SchwV Besprochene halten.

Dieses ist der mögliche Hebel der SchwbV um den AG hier dazu zu bewegen, dass die SchwbV nicht NUR zuhören darf.

Ein Teilnahmerecht und das Recht in einem Personalgespräch sich auch als SchwbV zu äußern gibt das SGB IX eben NICHT her. So etwas könnte man mit Hilfe des BR/PR in einer BV regeln oder als SchwbV in einer Inklusionsvereinbarung/ Integrationsvereinbarung vereinbaren.

Leset auch einfach einmal hier: https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15898

--
mfg Monica


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