Keine Vertretung in den Regionen (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 22.05.2006, 20:41 (vor 6556 Tagen) @ Frage

Hallo,

sofern es in einem Unternehmen mehrere SchwbV gibt wählen diese eine GSchwbV. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr § 97 SGB IX.

Die GSchwbV nimmt für Betriebe in welchen keine örtl. SchwbV besteht (gewählt worden ist oder keine gewählt werden konnte) auch das Mandat (Aufgaben) der örtl. SchwbV war. Also sie ist gem. § 95 (2) zu beteiligen wie eine örtl. SchwbV. Sie hat somit weiter auch das Recht an den Gremien des örtl. BR (BR-Sitzung/-Ausschüssen usw.) teilzunehmen.


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