Abmahnung ohne Anhörung SBV (Allgemeines)

Monica99, Wednesday, 24.10.2018, 19:39 (vor 2919 Tagen) @ Bea

Hallo,

hier liegt ein ganz klarer Verstoß gegen § 167 Prävention vor.

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

Denn bei Abmahnung ist die Gefährdung des Arbeitsplatzes ganz klar gegeben.

Also hier ansetzen und dem AG klar machen, er hat hier gegen das Gesetz verstoßen!

und

Abmahnung und Schwerbehinderung

Weiter; Abmahnung zurücknehmen und dann ggf neu aussprechen geht auch nicht so einfach. Denn einen Abmahnung MUSS vom AG sofort ausgesprochen werden, wenn er vom abgemahnten Sachverhalt Kenntnis erlangt/erlangt hat.

--
mfg Monica


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