Abmahnung ohne Anhörung SBV (Allgemeines)
Ergänzend hierzu:
Bei schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) vor Ausspruch einer Abmahnung vom Arbeitgeber zu unterrichten und anzuhören (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
Aufgabe der SBV ist es zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem „Fehlverhalten“ des Mitarbeiters besteht und gemeinsam Lösungen zu Behebung zu erarbeiten. (§ 167 Abs. 1 SGB IX).
Hierzu ist auch bereits höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen:
"'Angelegenheiten' im Sinne von § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX sind u.a. personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Ein- oder Umgruppierungen, Abmahnungen und Kündigungen." BAG, 17.08.2010, 9 ABR 83/09, Rn. 15
Sollte kein Zusammenhang bestehen, kann die Abmahnung natürlich ausgesprochen werden.
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Gruß
Downunder