Gestaltung Freistellung (Umgang mit BR / PR)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 11.12.2018, 06:05 (vor 1956 Tagen) @ SGBFreak

Moin Moin SGB Freak,

die SBV ist nur auf eigenen Antrag freizustellen. Der Arbeitgeber kann eine Freistellung vorschlagen, die SBV muss dieses aber nicht annehmen. Wenn es aber 100 Schwerbehinderte und Gleichgestellte gibt und die SBV die Freistellung beantragt, muss der Arbeitgeber diese gewähren.

Mit einer Freistellung Ganz- oder Teilfreistellung sind für beide Seiten aber klare Regelungen und Abgrenzungen zum bisherigen Arbeitsplatz leichter möglich. Entscheiden muss dies aber die Vertrauensperson.

Weisungsfrei ist die SBV nach SGB IX immer. Der Arbeitgeber kann die SBV zu nichts verpflichten. Dies gilt auch bei einer Freistellung.

Im öffentlichen Dienst gibt es das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der einzelnen Bundesländer. Dort sind Freistellungsregelungen ab bestimmten Beschäftigtenzahlen festgelegt, die aber von Bundesland zu Bundesland abweichen können.

Die Vertrauensperson ist, wenn sie im Amt ist, so zu behandeln, wie ein freigestelltes Personalratsmitglied. Die SBV soll mit dem PR laut SGB IX vertrauensvoll zusammenarbeiten. Es können die Räumlichkeiten des PR mit genutzt werden, wenn der SBV keine eigenen Räume zur Verfügung gestellt werden.

Liebe Grüße

Hendrik


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion