Kündigung nicht unwirksam (Allgemeines)

Ironie, Monday, 07.01.2019, 12:39 (vor 1933 Tagen) @ MatthiasNRW

Servus Matthias,

Knackpunkt ist hier die Auslegung des Begriffs "unverzüglich",
das hieß bislang für meinen Arbeitgeber: "Wir wollen den schwer-
behinderten Mitarbeiter kündigen, also müssen wir die Schwer-
behindertenvertretung über unsere Absicht informieren."

Doch nach diesem Urteil ist dem Gesetz auch Genüge getan,
wenn die Schwerbehindertenvertretung erst zu demselben
Zeitpunkt wie der Betriebsrat zu beteiligen ist.
Und das ist ein deutlicher Rückschritt und gibt dem Arbeitgeber
die Möglichkeit, die Schwerbehindertenvertretung erst dann zu
informieren, wenn dem Integrationsamt die Kündigung schon
vorliegt.
Das erschwert die Stellungnahme gegenüber dem Integrations-
amt enorm, denn bei all den kurzen Fristen wird es sehr schwierig,
diese umfassend und fundiert abzuliefern.

Ironie


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