AG fordert Attest (Umgang mit Arbeitgeber)

sbv-nl-west, NRW, Tuesday, 05.02.2019, 08:27 (vor 1901 Tagen) @ Mariella

Ein Kollege von mir, Gleichstellung läuft, hat aufgrund einer Angststörung zwei Termine - die zum Teil auch in die Freizeit fielen - abgesagt.

Hallo Mariella,

Regelungen zur Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit finden sich meist im Arbeits­vertrag.
„Das hängt dann auch immer von der Veranstaltung und der Position des Mitarbeiters ab“, die Service-Mitarbeiter oder Berater einer Bank müssen vielleicht zu einem Empfang für Kunden erscheinen.

Vielleicht gibt es in eurem Hause Betriebs­vereinbarung die Regelungen zu diesen Veranstaltungen klären?

gibt es hier keine Rechtsvorschrift, dass einem AG ein Attest vorgelegt werden muss, zumal der Kollege ja arbeiten war; er hat lediglich an den Veranstaltungen nicht teilgenommen.

Doch gibt es (BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11). Es kommt jetzt darauf an, was im Arbeitsvertrag oder Betriebs­vereinbarung geregelt ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage eines Attests über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Krankmeldung an zu verlangen.

Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht. Eine tarifliche Regelung oder Betriebs­vereinbarung kann dieses Verlangen aber ausschliessen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt.

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Liebe Grüße

sbv-nl-west


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