Kompliziertes IT-System eingeführt ohne Mitbestimmung des BRs (Allgemeines)
Seit zwei Jahren plant unser Unternehmen eine neue Software einzuführen. Diese beinhaltet die Arbeitszeiterfassung und eine Reihe von anderen zentralisierte Funktionen. Die Überwachung der MA wäre im Prinzip möglich. Natürlich ist das mitbestimmungspflichtig! Darauf weist die SBV seit zwei Jahren hin.
Unser BR kam nicht richtig in die Gänge und der AG fühlte sich wenig im Pflicht den BR ausführlich hierüber zu informieren, mit dem Ergebnis, dass die Software doch vor vier Wochen eingeführt ist. Einfach so. Dies war ohne das Mitbestimmungsrecht des BRs.
Die Software ist sehr unbeliebt unter allen MA. Es ist kompliziert und um das System bedienen zu können braucht jede MA mehrere Stunden Schulung. Das System ist nicht intuitiv: Jede Menge neue kleine Knöpfe, die man anklicken muss. Die Erscheinung (Bild) diesen Knöpfen haben keine unmittelbare Bedeutung für die User. Man muss die Bedeutung alle Knöpfe erst lernen. Eine Vergrößerung des Bildschirms führt dazu, dass man Informationen verliert, weil sie versteck ist. Wie man von dieser Beschreibung hier erkennen kann ist das also ein System, das wesentlich Probleme verursacht auf Nutzer-Ebene sowohl als MA-Überwachungsebene.
Der BR ist jetzt aktiv geworden, aber er wird nicht ernst genommen. Die Zeit läuft. Es wird versucht ein BV hinzubekommen. Der AG stellt sich etwas quer bei einigen Punkten: Arbeitsplatzsicherung; Keine finanzielle Benachteiligung für die AN sollte das System zu viel Arbeitszeit kosten; die Qualität der Arbeit könnte darunter leiden.
Die SBV, also ich, hat vor unter dem §178 eine Stellungsname zu verfassen. Hierin wird die SBV den AG aufmerksam darauf machen, dass die SBV angehört werden muss und danach sagen: dieses System ist kompliziert und könnte negative Konsequenzen für schwerbehinderten Menschen haben. Das System wurde ohne Mitbestimmung des BRs eingeführt und die SBV hofft deshalb dass eine BV schnell durchgeführt werden kann.
Der BR begrüßt dieses Vorhaben von der SBV. Diese Stellungsname unterstützt dann in parallel ihre Arbeit.
Kann ich den Paragraph für meine Stellungsname nutzen?: "§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung „unverzüglich und umfassend″ zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. „Unverzüglich″ etc"..."