Widerruf der Funktionszulage (Allgemeines)
Hallo,
als SBV hast Du die Möglichkeit, die Maßnahme auszusetzen gem. § 178 Abs. 2 Satz 2 und die erforderliche Information der SBV einfordern. Das geht aber nur, wenn der AG die Maßnahme noch nicht vollzogen hat.
Du solltest dem AN raten, die Maßnahme des AG individualrechtlich überprüfen zu lassen. Je nach Einzelfallumständen kann es sich um eine Änderungskündigung handeln, die denselben Bedingungen der §§ 168ff SGB IX unterliegt wie eine Beendigungskündigung.
Unter demselben Gesichtspunkt (Änderungskündigung ?) und/oder einer evtl. Versetzung bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen sollte der BR die entsprechende Information vom AG einfordern.
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&Tschüß
Wolfgang